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Bauwesen

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Baugesuchsverfahren.

Die RTB prüfen die Baugesuche nach den aktuellen Gesetzgebungen und bereiten die Baubewilligungen zuhanden des Gemeinderates zur Entscheidung vor.

 

 

Aufgrund der anzahlmässig immer noch überdurchschnittlichen Baueingaben und Anfragen müssen Sie mit erhöhten Bearbeitungszeiten bei der Behandlung der Baugesuche rechnen. Nachfolgende Durchlaufzeiten dienen aktuell als Anhaltspunkt:

 

Meldepflichtige Solaranlagen

 

 

Frist bis max. 30 Tage, meist in 1-5 Tagen erledigt

 

Beantwortung von schriftlichen Anfragen

 

1-4 Wochen (Norm: 2-5 Tage)

 

Eingangsprüfung/-bestätigung

 

2-4 Wochen (Norm: 7-14 Tage)

 

Prüfung nachgereichter Unterlagen

 

1-2 Wochen (Norm: 2-7 Tage)

 

Kleine Baugesuche (ab Vollständigkeit)

 

4-10 Wochen (Norm: 4-5 Wochen)

 

Ordentliche Baugesuche (ab Vollständigkeit, inkl. Publikation)

 

8-16 Wochen (Norm: 6-8 Wochen)

 

Ordentliche Baugesuche mit kantonaler Zustimmung

(ab Vorliegen einer kantonalen Zustimmung)

 

4-10 Wochen (Norm: 4-5 Wochen)

 

Baugesuche und weitere Dokumente

Reichen Sie Ihr Baugesuch mit dem Baugesuchformular bei der Gemeinde Mägenwil ein. Alle weiterführenden Dokumente finden Sie hier.

Meldung Baufortschritt Mägenwil

Melden Sie einfach und bequem Ihren Baufortschritt mit dem Online-Formular.

 

Baumeldung

FAQ Gemeinde Mägenwil

Kann ich mein Bauprojekt vor der Eingabe vorbesprechen?

Wir begrüssen eine partnerschaftliche Kommunikation. Bei Unklarheiten sind wir gerne bereit, das Gesuch mit Ihnen vor der Eingabe zu besprechen. Kontaktieren Sie uns für einen Termin. Bei grösseren Bauvorhaben wie Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei Vorhaben in der Kernzone ist eine Vorbesprechung erwünscht. Dies kann mögliche Konflikte frühzeitig aufdecken und allen Parteien unnötigen Aufwand ersparen.

Was ist eine Voranfrage?

Eine Voranfrage unterscheidet sich von einer Vorbesprechung. Sie muss schriftlich, zusammen mit dem Baugesuchsformular eingereicht werden. Mit der Voranfrage werden konkrete Fragestellungen beantwortet. Dies macht meistens bei besonderen Bauten Sinn, um eine höhere Planungssicherheit zu erlangen. Voranfragen sind kostenpflichtig.

Wo reiche ich mein Baugesuch ein?

Das Baugesuch ist auf der Gemeindeverwaltung, Schulweg 3, 5506 Mägenwil einzureichen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Bis zur Bewilligung sind viele Prozessschritte notwendig.

 

Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein vollständiges Gesuch mit allen geforderten Dokumenten.

 

Die Dauer eines Bewilligungsverfahrens ist vom Umfang des Gesuchs abhängig.

 

  • Vereinfachte Verfahren werden im Allgemeinen innert einem Monat bearbeitet.
  • Einfache Baugesuche mit öffentlicher Publikation benötigen zirka zwei Monate.
  • Umfangreichere Gesuche, die zusätzlich einer kantonalen Zustimmung bedürfen, benötigen bis zu drei Monate.

 

Die Baugesuche werden an einer Gemeinderatssitzung bewilligt. Die Sitzungen finden in der Regel alle zwei Wochen statt.

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Auf Bundesebene bilden das Raumplanungsgesetz sowie die Raumplanungsverordnung die Grundlagen.

 

Auf kantonaler Ebene sind das Baugesetz, die Bauverordnung sowie die Erläuterung zum Bau- und Nutzungsrecht massgebend.

 

Auf kommunaler Ebene bilden die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), der Bauzonen- und Kulturlandplan, sowie diverse Reglemente Übersicht die Grundlagen.

 

Ausserdem sind die aktuellen Normen, Richtlinien sowie diverse Merkblätter zu beachten.

 

Je nach Art des Baugesuchs können weitere Gesetze wie z.B. das Umweltschutzgesetz zum Tragen kommen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Pläne enthalten (BauV § 51). Die Checkliste im Baugesuchsformular hilft Ihnen, ein vollständiges Gesuch einzureichen. Fehlende Unterlagen werden mit der Eingangsbestätigung nachgefordert.

Muss ich mein Bauprojekt profilieren?

Ausser beim vereinfachten Verfahren müssen Bauprofile Höhe, Umrisse, Dachneigungen, Erdgeschosskote (±0.00) und Terrainveränderungen erkennbar anzeigen. Die Profile müssen zwingend vor der öffentlichen Auflage stehen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Bewilligungsverfahrens sind die Profile zu entfernen (BauV § 53).

Was ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren?

Klein- und Anbauten sowie Aussenwärmedämmungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen können im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Alle Eigentümer der angrenzenden Parzellen (siehe Skizze) müssen dem vereinfachten Verfahren mit diesem Formular zustimmen.

 

Was sind Klein- und Anbauten?

Klein- und Anbauten sind nicht dem Wohnen dienende Bauten, die eine maximale Gebäudefläche von 40 m² und eine maximale Fassadenhöhe von 3.00 m aufweisen. Klein- und Anbauten dürfen bis 2.00 m an die Parzellengrenze (gilt nicht für Strassenparzellen) gesetzt werden. Der Grenzabstand kann mit einer schriftlichen Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden (BauV §19).

Darf ich einen Sichtschutz (Einfriedung) erstellen?

Einfriedungen sind bewilligungspflichtig. Sie können im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.80 m ab dem tiefergelegenen Terrain an die Parzellengrenze gesetzt werden (BauV §28).

 

Bei den Ein- und Ausfahrten dürfen die Einfriedungen die Sichtzonen nicht tangieren.

 

Einfriedungen und Stützmauern müssen einen Strassenabstand von 0.60 m (bei Kantonsstrassen 2.00 m) einhalten.

Was muss ich bei einem Gesuch für einen Carport beachten?

Für die Zufahrt müssen die Einmündungsradien von 3.00 m beidseitig auf der eigenen Parzelle vorhanden bzw. mit einer Dienstbarkeit geregelt sein.

 

In der Sichtzone muss eine freie Sicht innerhalb einer Höhe von 0.80 m und 3.00 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.

 

Falls der Carport im Unterabstand zur Strasse projektiert wird sowie einer Klein- und Anbaute entspricht, muss eine erleichterte Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Wie erhalte ich eine erleichterte Ausnahmegenehmigung?

Für untergeordnete Bauten wie z.B. Klein- und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Unterabstand gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden. Diese werden mit einem Beseitigungsrevers bewilligt (BauG § 67a).

 

Ein schriftlicher Antrag kann direkt dem Baugesuch beigelegt werden. Hier finden Sie einen Musterantrag.

Welche Bauten und Anlagen sind baubewilligungsfrei?

In der Bauverordnung § 49 werden bewilligungsfreie Bauten und Anlagen aufgezählt.

 

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften.

 

Besprechen Sie mit uns im Zweifelsfall Ihr Vorhaben.

Benötige ich für eine Solar- oder Photovoltaikanlage eine Baubewilligung?

Solar- oder Photovoltaikanlagen, die folgenden gestalterischen Vorgaben entsprechen, sind lediglich meldepflichtig, wenn sie

 

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden;
  • als kompakte Fläche zusammenhängend sind.

 

Die Solar- oder Photovoltaikanlage ist mit dem Formular online zu erfassen. Das unterschriebene Formular muss zusätzlich mit den notwendigen Beilagen zur Bestätigung den RTB zugestellt werden.

 

Solar- oder Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude erstellt werden, welches unter Denkmal- oder Substanzschutz steht oder in der Kernzone liegen, sind immer baubewilligungspflichtig.

Was kostet ein Baugesuch?

Die Baubewilligungsgebühr finden Sie hier.

 

Weitere Dienstleistungen und notwendige Gebühren (z.B. Brandschutzbewilligung, Bericht Procap, hindernisfreies Bauen bei Mehrfamilienhäusern) sowie Prüfung des Energienachweises und anderer Fachgutachten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Wo kann ich ein Baugesuch einsehen?

Baugesuche im ordentlichen Verfahren werden während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung aufgelegt. Die Publikation erfolgt sowohl im Reussbote wie auch im Schaukasten der Gemeinde.

 

Die Gesuche können ohne Voranmeldung während den Schalteröffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

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